Einfach schweigen.
Lassen
Sie
sich
nicht
zu
vorschnellen
Äußerungen
hinreißen.
Das ist das erste Gebot,
das ich auch an dieser Stelle wiederholen möchte.
Sie
sind
nicht
verpflchtet,
gegenüber
der
Polizei
oder
Dritten
vor
Ort
Aussagen
oder
Eingeständnisse
zu
machen
–
weder
bei
einem
Unfall
noch
bei
Routinekontrollen
oder
Befragungen.
Schnell
können
Sie
sich
durch
das
routinemäßige
Vorgehen
der
ermittelnden
Beamten
oder
durch
eine
vorschnelle
Annahme
von
Zusammenhängen
Tatvorwürfen
und
Anschuldigungen
gegenübersehen,
die
Sie
nicht
für
möglich
gehalten haben, weil “doch eigentlich alles klar ist”.
Es
empfiehlt
sich
also,
unverzüglich
einen
Anwalt
mit
der
Angelegenheit
zu
betrauen,
der
Erfahrung
mit
Verkehrsstrafrecht
hat,
um
alle
rechtlichen
Möglichkeiten
für
Sie
vollumfänglich
auszuschöpfen
und
Sie
gegenüber
Polizei,
Staatsanwaltschaft,
Bußgeldbehörde,
aber
auch
gegenüber
einer
eventuellen
gegnerischen
Versicherung
und
deren
Rechtsbeistand zu vertreten.
Denn
allein
der
Vorwurf
einer
Fahrerflucht
kann
zur
Folge
haben,
daß
neben
Fahrverbot
oder
Entziehung
der
Fahrerlaubnis
die
Versicherung
den
Schaden
an
Ihrem
Wagen
nicht
oder
nur
teilweise
zahlt.
Darüber
hinaus
besteht
die
Gefahr,
daß
Ihre
KFZ-Haftpflichtversicherung
Sie
wegen
der
dem
Unfallgegner
erstatteten
Kosten
oder
eines
Teils
davon
in Anspruch nimmt.
Straftat oder Ordnungswidrigkeit
Das Verkehrsrecht unterteilt sich in Verkehrsstraftaten
und Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Die
Schwere
von
Verstößen
einerseits
und
die
Höhe
von
Strafen
bzw.
Bußgeldern
andererseits
variieren,
das
Wechseln
während
der
Ermittlungen
zwischen
dem
Vorwurf
einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat ist möglich.
Die
Konsequenzen
für
Sie
als
Mandant
können
dabei
erheblich
sein:
beispielsweise
bei
der
Frage
der
Höhe
des
Bußgeldes,
der
Dauer
des
Fahrverbots
oder
ob
es
gar
zu
einer
Anklage
wegen
einer
Straftat
kommt,
die
im
Falle
einer
Verurteilung
auch
den
Eintrag
einer
Vorstrafe
in
Ihrem
Führungszeugnis zur Folge haben kann.
Um
einen
eventuellen
Spielraum
für
Sie
nutzen
zu
können,
bedarf
es
der
Beratung
durch
einen
Anwalt,
der
sich
auf
Straftaten
und
Ordnungswidrigkeiten
auch
im
Straßenverkehr
spezialisiert hat.
Nutzen Sie diese Möglichkeit.
Handlungen, die als Staftaten gewertet werden (können),
sind z. B.:
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(umgangssprachlich "Unfallflucht")
Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluß von Alkohol
("Trunkenheit am Steuer")
Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluß von Drogen
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Fahren ohne Versicherungsschutz,
Gefährdung des Straßenverkehrs
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Nötigung im Straßenverkehr
Beleidigung im Straßenverkehr
Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr
Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr
Unterlassene Hilfeleistung
Kennzeichenmissbrauch
Handlungen,
die
als
Ordnungswidrigkeiten
gewertet
werden
(können), sind:
Geschwindigkeitsüberschreitung
Rotlichtverstoß
Handybenutzung am Steuer
Abstandsunterschreitung
Alkohol- und Drogenfahrten, sofern
nicht sogar eine Straftat vorliegt
Lenkzeitenverstoß
Ruhezeitenverstoß
Die
Aufzählungen
sind
weder
abschließend
noch
völlig
eindeutig.
Oft
geschehen
Handlungen
in
Kombination
verschiedener
Umstände,
was
sich
entlastend
oder
auch
belastend
für
den
jeweiligen Mandaten auswirken kann.
Es
gilt
immer,
den
Einzelfall
in
seinem
Gesamtbild
zu
betrachten.
Nur
so
kann
die
Rechtsberatung
in
einem
Verfahren
optimal
für Sie, den Mandanten, gestaltet werden.
Daher
verzichte
ich
an
dieser
Stelle
auch
auf
pauschale
Angaben von Richtwerten oder z.B. Promillegrenzen.
Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten
Im Notfall 0171 741 13 30