Das Betäubungsmittelgesetz, BtMG,
regelt alle Handlungen, die in Bezug zu Drogen stehen.
Im
allgemeinen
sind
der
unerlaubte
Besitz,
Handel,
Schmuggel
von
Betäubungsmitteln,
das
gewerbsmäßige
Handeln mit ihnen und ihre Einfuhr strafbar.
Es
ist
festzustellen,
daß
Ermittlungsbehörden
sehr
schnell
Tatvorwürfe
erheben
und
neben
den
oben
genannten
“klassischen”
Handlungen
auch
beim
Anbau,
der
Ernte
und
dem
Verpacken
von
Betäubungsmitteln,
bei
Chauffeur-
und
Kurierdiensten
sowie
Geschäften
wie
Kommission,
Darlehen
oder
Provision
(und
dies
ist
keine
vollständige
Auflistung!)
ein Ermittlungsverfahren einleiten.
Schnell ist man im Bereich des Verbrechensvorwurfs
gemäß §§ 29a, 30, 30a BtMG.
Das
bedeutet,
es
droht
eine
Verurteilung
zu
einer
Freiheitsstrafe
von
nicht
unter
einem
Jahr
bzw.
u.
U.
sogar nicht unter fünf Jahren.
Die Frage, brauche ich einen Strafverteidiger,
ist somit gleich beantwortet: ja.
Sie
sollten
einen
Anwalt,
besser
einen
Fachanwalt
für
Strafrecht und mit Erfahrung im Umgang mit dem
Betäubungsmittelstrafrecht,
mit
Ihrer
Verteidigung
beauftragen.
Im
Falle
eines
Verbrechensvorwurfs
muß
das
Gericht
einen
Pflichtverteidiger
für
Sie
bestellen.
Sie
haben
die
Möglichkeit,
sich
einen
Verteidiger
selbst
zu
wählen,
der
dann
vom
Gericht
zu
Ihrem
Pflichtverteidiger
ernannt
wird.
Hinsichtlich
der
Kosten
für
den
Verteidiger
muß
das
Gericht
bzw.
der
Staat
in
diesen
Fällen
in
Vorleistung
gehen
und
ggf.
die Kosten komplett übernehmen.
Aber
auch,
wenn
Ihnen
"nur"
Taten
nach
§
29
BtMG,
also
“nur”
Vergehen,
vorgeworfen
werden,
sollten
Sie
einen
Verteidiger
hinzuziehen,
um
dem
Verlauf
des
Verfahrens
etwas
-
nämlich
Ihre
Interessen
-
entgegensetzen zu können.
So
weitgreifend
das
Betäubungsmittelgesetz
auch
ausgelegt
wird,
birgt
es
in
dieser
Weite
auch
Spielraum
für
Ihren
Strafverteidiger:
Unter
Umständen
kann
eine
Verfahrenseinstellung
erreicht
und
eine
öffentliche
Hauptverhandlung vermieden werden.
Sollte
eine
Verurteilung
nicht
abgewendet
werden
können,
gehört
es
in
passenden
Fällen
zur
anwaltlichen
Arbeit
dazu,
die
Möglichkeit
“Therapie
statt
Strafe”
gem.
§§
35,36
BtMG
aufzuzeigen
und
zu
prüfen,
um
sie
dann
ggf.
bei
der
Staatsanwaltschaftals Vollstreckungsbehörde durchzusetzen.
Strafverteidigung im Betäubungsstrafrecht
Im Notfall 0171 741 13 30