Einfach schweigen.
Lassen Sie sich nicht zu vorschnellen Äußerungen hinreißen.
Das ist das erste Gebot,
das ich auch an dieser Stelle wiederholen möchte.
Sie
sind
nicht
verpflchtet,
gegenüber
der
Polizei
oder
Dritten
vor
Ort
Aussagen
oder
Eingeständnisse
zu
machen
–
weder
bei
einem
Unfall
noch
bei Routinekontrollen oder Befragungen.
Schnell
können
Sie
sich
durch
das
routinemäßige
Vorgehen
der
ermittelnden
Beamten
oder
durch
eine
vorschnelle
Annahme
von
Zusammenhängen
Tatvorwürfen
und
Anschuldigungen
gegenübersehen,
die
Sie
nicht
für
möglich
gehalten
haben,
weil
“doch
eigentlich
alles
klar
ist”.
Es
empfiehlt
sich
also,
unverzüglich
einen
Anwalt
mit
der
Angelegenheit
zu
betrauen,
der
Erfahrung
mit
Verkehrsstrafrecht
hat,
um
alle
rechtlichen
Möglichkeiten
für
Sie
vollumfänglich
auszuschöpfen
und
Sie
gegenüber
Polizei,
Staatsanwaltschaft,
Bußgeldbehörde,
aber
auch
gegenüber
einer
eventuellen
gegnerischen
Versicherung
und
deren
Rechtsbeistand zu vertreten.
Denn
allein
der
Vorwurf
einer
Fahrerflucht
kann
zur
Folge
haben,
daß
neben Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis die Versicherung den
Schaden
an
Ihrem
Wagen
nicht
oder
nur
teilweise
zahlt.
Darüber
hinaus
besteht
die
Gefahr,
daß
Ihre
KFZ-Haftpflichtversicherung
Sie
wegen
der
dem
Unfallgegner
erstatteten
Kosten
oder
eines
Teils
davon
in
Anspruch
nimmt.
Straftat oder Ordnungswidrigkeit
Das Verkehrsrecht unterteilt sich in Verkehrsstraftaten
und Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Die
Schwere
von
Verstößen
einerseits
und
die
Höhe
von
Strafen
bzw.
Bußgeldern
andererseits
variieren,
das
Wechseln
während
der
Ermittlungen
zwischen
dem
Vorwurf
einer
Ordnungswidrigkeit
und
einer
Straftat ist möglich.
Die
Konsequenzen
für
Sie
als
Mandant
können
dabei
erheblich
sein:
beispielsweise
bei
der
Frage
der
Höhe
des
Bußgeldes,
der
Dauer
des
Fahrverbots
oder
ob
es
gar
zu
einer
Anklage
wegen
einer
Straftat
kommt,
die
im
Falle
einer
Verurteilung
auch
den
Eintrag
einer
Vorstrafe
in
Ihrem
Führungszeugnis zur Folge haben kann.
Um einen eventuellen Spielraum für Sie nutzen zu können, bedarf
es der Beratung durch einen Anwalt, der sich auf Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten auch im Straßenverkehr spezialisiert hat.
Nutzen Sie diese Möglichkeit.
Handlungen, die als Staftaten gewertet werden (können), sind z. B.:
•
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(umgangssprachlich "Unfallflucht")
•
Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluß von Alkohol
("Trunkenheit am Steuer")
•
Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluß von Drogen
•
Fahren ohne Fahrerlaubnis
•
Fahren ohne Versicherungsschutz,
•
Gefährdung des Straßenverkehrs
•
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
•
Nötigung im Straßenverkehr
•
Beleidigung im Straßenverkehr
•
Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr
•
Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr
•
Unterlassene Hilfeleistung
•
Kennzeichenmissbrauch
Handlungen,
die
als
Ordnungswidrigkeiten
gewertet
werden
(können),
sind:
•
Geschwindigkeitsüberschreitung
•
Rotlichtverstoß
•
Handybenutzung am Steuer
•
Abstandsunterschreitung
•
Alkohol- und Drogenfahrten,
sofern nicht sogar eine Straftat vorliegt
•
Lenkzeitenverstoß
•
Ruhezeitenverstoß
Die Aufzählungen sind weder abschließend noch völlig eindeutig.
Oft geschehen Handlungen in Kombination verschiedener Um-
stände, was sich entlastend oder auch belastend für den jeweiligen
Mandaten auswirken kann.
Es gilt immer, den Einzelfall in seinem Gesamtbild zu betrachten.
Nur so kann die Rechtsberatung in einem Verfahren optimal für
Sie, den Mandanten, gestaltet werden.
Daher verzichte ich an dieser Stelle auch auf pauschale Angaben
von Richtwerten oder z.B. Promillegrenzen.
Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten