Zunächst rate ich: Bleiben Sie ruhig und machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Verlangen Sie, sofort Kontakt mit einem Anwalt aufnehmen zu können. Dies kann auf direktem Wege geschehen, wenn Sie die Telefonnummer eines oder Ihres Anwalts zur Hand haben, Tag und Uhrzeit sind dabei unerheblich. Sie können aber auch Familie oder Freunde anrufen und sie bitten, einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Der Anwalt wird sofort damit beginnen, Ihre Interessen gegenüber der ermittelnden Polizei und Staatanwaltschaft zu vertreten.

Was können Angehörige, Partner oder Freunde tun?

Sie können dafür Sorge tragen, daß der Festgenommene möglichst schnell anwaltliche Hilfe erhält und einen Anwalt benachrichtigen. Tag und Uhrzeit spielen dabei keine Rolle. Gerade Strafverteidiger haben einen 24-Stunden-Notruf eingerichtet. Dabei ist es unerheblich, bereits zuvor mit diesem Anwalt in Kontakt gewesen zu sein. Es hilft dem Anwalt, bei diesem Telefonat den Namen des Festgenommen, wenn möglich sein Geburtsdatum, sowie Zeit und Ort der Festnahme zu erfahren; sollte die Dienststelle bekannt sein, zu welcher man den Festgenommenen gebracht hat, ist dies ein weiterer wertvoller Hinweis. Der Anwalt wird umgehend mit den zuständigen Polizeibeamten Kontakt aufnehmen, um die Interessen des Festgenommenen zu vertreten und um ihn bestmöglich zu verteidigen. Um zu gegebener Zeit gegenüber dem Haftrichter eine Haftverschonung zu bewirken, wird der Verteidiger z. B. Argumente wie einen festen Wohnsitz, eine bestehende Arbeit oder intakte Familienverhältnisse vortragen. Hier hilft es dem Verteidiger, wenn z. B. eine Meldebescheinigung, der Nachweis über eine Ehe, Kinder oder über ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis beigebracht werden.

Der erste Termin nach der Festnahme

Spätestens am Tage nach der Festnahme kommt es zu einem Vorführtermin. An diesem Termin nehmen der (Ermittlungs)-Richter, der Staatsanwalt und der Festgenommene, teil. Hier wird geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen, ob derjenige also in Untersuchungshaft genommen werden kann. Hat derjenige bereits einen Verteidiger, ist dieser in der Regel ebenfalls anwesend und beantragt die Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls oder Haftverschonung. Ist der Festgenommene allein bei diesem Termin, gibt es niemanden, der ihm menschlich und juristisch zur Seite steht. Der Verteidiger wird Tatvorwürfe zu entkräften versuchen sowie Argumente für eine Haftverschonung vortragen. Möglicherweise kommt auch die Stellung einer Kaution in Betracht. Wird eine Haftverschonung erreicht, bedeutet dies, daß der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird, aber nicht aus der Welt ist. Üblicherweise muss sich der Beschuldigte während der Dauer der Haftverschonung ein- bis dreimal wöchentlich bei der für seinen Wohnort zuständigen Polizeidienststelle melden.

Wie geht es weiter?

Wird eine Haftverschonung abgelehnt, bleibt der Beschuldigte zunächst, unter Umständen sogar bis zur Hauptverhandlung, in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung findet in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Verhaftung statt. In dieser Zeit erarbeitet der Verteidiger mit dem Mandaten gemeinsam eine Verteidigungsstrategie. In dieser schwierigen Situation ist der Verteidiger auch der regelmäßige Kontakt zur Außenwelt und Ansprech-partner für Angehörige, Partner und Freunde.

Erste Hilfe bei Untersuchungshaft

Telefon 040 229 30 31
Im Notfall 0171 741 13 30
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
HENDRIK ROMMEL     STRAFVERTEIDIGER
Zunächst rate ich: Bleiben Sie ruhig und machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Verlangen Sie, sofort Kontakt mit einem Anwalt aufnehmen zu können. Dies kann auf direktem Wege geschehen, wenn Sie die Telefonnummer eines oder Ihres Anwalts zur Hand haben, Tag und Uhrzeit sind dabei unerheblich. Sie können aber auch Familie oder Freunde anrufen und sie bitten, einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Der Anwalt wird sofort damit beginnen, Ihre Interessen gegenüber der ermittelnden Polizei und Staatanwaltschaft zu vertreten.

Was können Angehörige, Partner oder Freunde tun?

Sie können dafür Sorge tragen, daß der Festgenommene möglichst schnell anwaltliche Hilfe erhält und einen Anwalt benachrichtigen. Tag und Uhrzeit spielen dabei keine Rolle. Gerade Strafverteidiger haben einen 24-Stunden-Notruf eingerichtet. Dabei ist es unerheblich, bereits zuvor mit diesem Anwalt in Kontakt gewesen zu sein. Es hilft dem Anwalt, bei diesem Telefonat den Namen des Festgenommen, wenn möglich sein Geburtsdatum, sowie Zeit und Ort der Festnahme zu erfahren; sollte die Dienststelle bekannt sein, zu welcher man den Festgenommenen gebracht hat, ist dies ein weiterer wertvoller Hinweis. Der Anwalt wird umgehend mit den zuständigen Polizeibeamten Kontakt aufnehmen, um die Interessen des Festgenommenen zu vertreten und um ihn bestmöglich zu verteidigen. Um zu gegebener Zeit gegenüber dem Haftrichter eine Haftverschonung zu bewirken, wird der Verteidiger z. B. Argumente wie einen festen Wohnsitz, eine bestehende Arbeit oder intakte Familienverhältnisse vortragen. Hier hilft es dem Verteidiger, wenn z. B. eine Meldebescheinigung, der Nachweis über eine Ehe, Kinder oder über ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis beigebracht werden.

Der erste Termin nach der Festnahme

Spätestens am Tage nach der Festnahme kommt es zu einem Vorführtermin. An diesem Termin nehmen der (Ermittlungs)-Richter, der Staatsanwalt und der Festgenommene, teil. Hier wird geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen, ob derjenige also in Untersuchungshaft genommen werden kann. Hat derjenige bereits einen Verteidiger, ist dieser in der Regel ebenfalls anwesend und beantragt die Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls oder Haftverschonung. Ist der Festgenommene allein bei diesem Termin, gibt es niemanden, der ihm menschlich und juristisch zur Seite steht. Der Verteidiger wird Tatvorwürfe zu entkräften versuchen sowie Argumente für eine Haftverschonung vortragen. Möglicherweise kommt auch die Stellung einer Kaution in Betracht. Wird eine Haftverschonung erreicht, bedeutet dies, daß der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird, aber nicht aus der Welt ist. Üblicherweise muss sich der Beschuldigte während der Dauer der Haftverschonung ein- bis dreimal wöchentlich bei der für seinen Wohnort zuständigen Polizeidienststelle melden.

Wie geht es weiter?

Wird eine Haftverschonung abgelehnt, bleibt der Beschuldigte zunächst, unter Umständen sogar bis zur Hauptverhandlung, in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung findet in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Verhaftung statt. In dieser Zeit erarbeitet der Verteidiger mit dem Mandaten gemeinsam eine Verteidigungsstrategie. In dieser schwierigen Situation ist der Verteidiger auch der regelmäßige Kontakt zur Außenwelt und Ansprech-partner für Angehörige, Partner und Freunde.

Erste Hilfe bei Untersuchungshaft

Im Notfall 0171 741 13 30
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
HENDRIK ROMMEL
Telefon 040 229 30 31
STRAFVERTEIDIGER