Zunächst rate ich:
Bleiben Sie ruhig
und machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
Verlangen Sie, sofort Kontakt mit einem Anwalt aufnehmen zu können.
Dies kann auf direktem Wege geschehen,
wenn Sie die Telefonnummer eines oder Ihres Anwalts zur Hand haben,
Tag und Uhrzeit sind dabei unerheblich.
Sie können aber auch Familie oder Freunde anrufen und sie bitten,
einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen.
Der Anwalt wird sofort damit beginnen, Ihre Interessen
gegenüber der ermittelnden Polizei und Staatanwaltschaft zu vertreten.
Was können Angehörige, Partner oder Freunde tun?
Sie können dafür Sorge tragen,
daß der Festgenommene möglichst schnell anwaltliche Hilfe erhält
und einen Anwalt benachrichtigen.
Tag und Uhrzeit spielen dabei keine Rolle.
Gerade Strafverteidiger haben einen 24-Stunden-Notruf eingerichtet.
Dabei ist es unerheblich,
bereits zuvor mit diesem Anwalt in Kontakt gewesen zu sein.
Es
hilft
dem
Anwalt,
bei
diesem
Telefonat
den
Namen
des
Festgenommen,
wenn
möglich
sein
Geburtsdatum,
sowie
Zeit
und
Ort
der
Festnahme
zu
erfahren;
sollte
die
Dienststelle
bekannt
sein,
zu
welcher
man
den
Festgenommenen
gebracht
hat,
ist
dies
ein
weiterer
wertvoller
Hinweis.
Der
Anwalt
wird
umgehend
mit
den
zuständigen
Polizeibeamten
Kontakt
aufnehmen,
um
die
Interessen
des
Festgenommenen
zu
vertreten
und
um ihn bestmöglich zu verteidigen.
Um
zu
gegebener
Zeit
gegenüber
dem
Haftrichter
eine
Haftverschonung
zu
bewirken,
wird
der
Verteidiger
z.
B.
Argumente
wie
einen
festen
Wohnsitz,
eine
bestehende
Arbeit
oder
intakte
Familienverhältnisse
vortragen.
Hier
hilft
es
dem
Verteidiger,
wenn
z.
B.
eine
Meldebescheinigung,
der
Nachweis
über
eine
Ehe,
Kinder
oder
über ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis beigebracht werden.
Der erste Termin nach der Festnahme
Spätestens
am
Tage
nach
der
Festnahme
kommt
es
zu
einem
Vorführtermin.
An
diesem
Termin
nehmen
der
(Ermittlungs)-Richter,
der
Staatsanwalt
und
der
Festgenommene,
teil.
Hier
wird
geprüft,
ob
die
rechtlichen
Voraussetzungen
für
einen
Haftbefehl
vorliegen,
ob
derjenige
also
in
Untersuchungshaft
genommen
werden
kann.
Hat
derjenige
bereits
einen
Verteidiger,
ist
dieser
in
der
Regel
ebenfalls
anwesend
und
beantragt
die
Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls oder Haftverschonung.
Ist der Festgenommene allein bei diesem Termin,
gibt es niemanden, der ihm menschlich und juristisch zur Seite steht.
Der
Verteidiger
wird
Tatvorwürfe
zu
entkräften
versuchen
sowie
Argumente
für
eine
Haftverschonung
vortragen. Möglicherweise kommt auch die Stellung einer Kaution in Betracht.
Wird
eine
Haftverschonung
erreicht,
bedeutet
dies,
daß
der
Haftbefehl
außer
Vollzug
gesetzt
wird,
aber
nicht
aus
der
Welt
ist.
Üblicherweise
muss
sich
der
Beschuldigte
während
der
Dauer
der
Haftverschonung
ein-
bis
dreimal wöchentlich bei der für seinen Wohnort zuständigen Polizeidienststelle melden.
Wie geht es weiter?
Wird
eine
Haftverschonung
abgelehnt,
bleibt
der
Beschuldigte
zunächst,
unter
Umständen
sogar
bis
zur
Hauptverhandlung,
in
Untersuchungshaft.
Die
Hauptverhandlung
findet
in
der
Regel
innerhalb
von
sechs
Monaten nach der Verhaftung statt.
In dieser Zeit erarbeitet der Verteidiger mit dem Mandaten gemeinsam eine Verteidigungsstrategie.
In
dieser
schwierigen
Situation
ist
der
Verteidiger
auch
der
regelmäßige
Kontakt
zur
Außenwelt
und
Ansprech-partner für Angehörige, Partner und Freunde.
Erste Hilfe bei Untersuchungshaft