Das Betäubungsmittelgesetz, BtMG, regelt alle Handlungen, die in Bezug zu Drogen stehen. Im allgemeinen sind der unerlaubte Besitz, Handel, Schmuggel von Betäubungsmitteln, das gewerbsmäßige Handeln mit ihnen und ihre Einfuhr strafbar. Es ist festzustellen, daß Ermittlungsbehörden sehr schnell Tatvorwürfe erheben und neben den oben genannten “klassischen” Handlungen auch beim Anbau, der Ernte und dem Verpacken von Betäubungsmitteln, bei Chauffeur- und Kurierdiensten sowie Geschäften wie Kommission, Darlehen oder Provision (und dies ist keine vollständige Auflistung!) ein Ermittlungsverfahren einleiten. Schnell ist man im Bereich des Verbrechensvorwurfs gemäß §§ 29a, 30, 30a BtMG. Das bedeutet, es droht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bzw. u. U. sogar nicht unter fünf Jahren. Die Frage, brauche ich einen Strafverteidiger, ist somit gleich beantwortet: ja. Sie sollten einen Anwalt, besser einen Fachanwalt für Strafrecht und mit Erfahrung im Umgang mit dem Betäubungsmittelstrafrecht, mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Im Falle eines Verbrechensvorwurfs muß das Gericht einen Pflichtverteidiger für Sie bestellen. Sie haben die Möglichkeit, sich einen Verteidiger selbst zu wählen, der dann vom Gericht zu Ihrem Pflichtverteidiger ernannt wird. Hinsichtlich der Kosten für den Verteidiger muß das Gericht bzw. der Staat in diesen Fällen in Vorleistung gehen und ggf. die Kosten komplett übernehmen. Aber auch, wenn Ihnen "nur" Taten nach § 29 BtMG, also “nur” Vergehen, vorgeworfen werden, sollten Sie einen Verteidiger hinzuziehen, um dem Verlauf des Verfahrens etwas - nämlich Ihre Interessen - entgegensetzen zu können. So weitgreifend das Betäubungsmittelgesetz auch ausgelegt wird, birgt es in dieser Weite auch Spielraum für Ihren Strafverteidiger: Unter Umständen kann eine Verfahrenseinstellung erreicht und eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden. Sollte eine Verurteilung nicht abgewendet werden können, gehört es in passenden Fällen zur anwaltlichen Arbeit dazu, die Möglichkeit “Therapie statt Strafe” gem. §§ 35,36 BtMG aufzuzeigen und zu prüfen, um sie dann ggf. bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde durchzusetzen.

Strafverteidigung im Betäubungsstrafrecht

HENDRIK ROMMEL
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Telefon 040 229 30 31
STRAFVERTEIDIGER
Im Notfall 0171 741 13 30
Das Betäubungsmittelgesetz, BtMG, regelt alle Handlungen, die in Bezug zu Drogen stehen. Im allgemeinen sind der unerlaubte Besitz, Handel, Schmuggel von Betäubungsmitteln, das gewerbsmäßige Handeln mit ihnen und ihre Einfuhr strafbar. Es ist festzustellen, daß Ermittlungsbehörden sehr schnell Tatvorwürfe erheben und neben den oben genannten “klassischen” Handlungen auch beim Anbau, der Ernte und dem Verpacken von Betäubungsmitteln, bei Chauffeur- und Kurierdiensten sowie Geschäften wie Kommission, Darlehen oder Provision (und dies ist keine vollständige Auflistung!) ein Ermittlungsverfahren einleiten. Schnell ist man im Bereich des Verbrechensvorwurfs gemäß §§ 29a, 30, 30a BtMG. Das bedeutet, es droht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bzw. u. U. sogar nicht unter fünf Jahren. Die Frage, brauche ich einen Strafverteidiger, ist somit gleich beantwortet: ja. Sie sollten einen Anwalt, besser einen Fachanwalt für Strafrecht und mit Erfahrung im Umgang mit dem Betäubungsmittelstrafrecht, mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Im Falle eines Verbrechensvorwurfs muß das Gericht einen Pflichtverteidiger für Sie bestellen. Sie haben die Möglichkeit, sich einen Verteidiger selbst zu wählen, der dann vom Gericht zu Ihrem Pflichtverteidiger ernannt wird. Hinsichtlich der Kosten für den Verteidiger muß das Gericht bzw. der Staat in diesen Fällen in Vorleistung gehen und ggf. die Kosten komplett übernehmen. Aber auch, wenn Ihnen "nur" Taten nach § 29 BtMG, also “nur” Vergehen, vorgeworfen werden, sollten Sie einen Verteidiger hinzuziehen, um dem Verlauf des Verfahrens etwas - nämlich Ihre Interessen - entgegensetzen zu können. So weitgreifend das Betäubungsmittelgesetz auch ausgelegt wird, birgt es in dieser Weite auch Spielraum für Ihren Strafverteidiger: Unter Umständen kann eine Verfahrenseinstellung erreicht und eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden. Sollte eine Verurteilung nicht abgewendet werden können, gehört es in passenden Fällen zur anwaltlichen Arbeit dazu, die Möglichkeit “Therapie statt Strafe” gem. §§ 35,36 BtMG aufzuzeigen und zu prüfen, um sie dann ggf. bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde durchzusetzen.

Strafverteidigung im Betäubungsstrafrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
HENDRIK ROMMEL
Im Notfall 0171 741 13 30
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