Das Betäubungsmittelgesetz, BtMG,
regelt alle Handlungen, die in Bezug zu Drogen stehen.
Im allgemeinen sind der unerlaubte Besitz, Handel, Schmuggel von Betäubungsmitteln,
das gewerbsmäßige Handeln mit ihnen und ihre Einfuhr strafbar.
Es
ist
festzustellen,
daß
Ermittlungsbehörden
sehr
schnell
Tatvorwürfe
erheben
und
neben
den
oben
genannten
“klassischen”
Handlungen
auch
beim
Anbau,
der
Ernte
und
dem
Verpacken
von
Betäubungsmitteln,
bei
Chauffeur-
und
Kurierdiensten
sowie
Geschäften
wie
Kommission,
Darlehen
oder
Provision (und dies ist keine vollständige Auflistung!) ein Ermittlungsverfahren einleiten.
Schnell ist man im Bereich des Verbrechensvorwurfs
gemäß §§ 29a, 30, 30a BtMG.
Das bedeutet, es droht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
von nicht unter einem Jahr bzw. u. U. sogar nicht unter fünf Jahren.
Die Frage, brauche ich einen Strafverteidiger,
ist somit gleich beantwortet: ja.
Sie sollten einen Anwalt, besser einen Fachanwalt für Strafrecht
und mit Erfahrung im Umgang mit dem
Betäubungsmittelstrafrecht, mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Im
Falle
eines
Verbrechensvorwurfs
muß
das
Gericht
einen
Pflichtverteidiger
für
Sie
bestellen.
Sie
haben
die
Möglichkeit,
sich
einen
Verteidiger
selbst
zu
wählen,
der
dann
vom
Gericht
zu
Ihrem
Pflichtverteidiger
ernannt
wird.
Hinsichtlich
der
Kosten
für
den
Verteidiger
muß
das
Gericht
bzw.
der
Staat
in
diesen
Fällen
in
Vorleistung gehen und ggf. die Kosten komplett übernehmen.
Aber auch, wenn Ihnen "nur" Taten nach § 29 BtMG, also “nur” Vergehen, vorgeworfen werden,
sollten Sie einen Verteidiger hinzuziehen, um dem Verlauf des Verfahrens etwas - nämlich Ihre
Interessen - entgegensetzen zu können.
So
weitgreifend
das
Betäubungsmittelgesetz
auch
ausgelegt
wird,
birgt
es
in
dieser
Weite
auch
Spielraum
für
Ihren
Strafverteidiger:
Unter
Umständen
kann
eine
Verfahrenseinstellung
erreicht
und
eine
öffentliche
Hauptverhandlung vermieden werden.
Sollte
eine
Verurteilung
nicht
abgewendet
werden
können,
gehört
es
in
passenden
Fällen
zur
anwaltlichen
Arbeit
dazu,
die
Möglichkeit
“Therapie
statt
Strafe”
gem.
§§
35,36
BtMG
aufzuzeigen
und
zu
prüfen,
um
sie
dann ggf. bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde durchzusetzen.
Strafverteidigung im Betäubungsstrafrecht